15.02.2026

Photovoltaik steuerlich absetzbar – so holst Du das Maximum aus Deiner Anlage heraus

Wenn Du Dich fragst, ob Photovoltaik steuerlich absetzbar ist, lautet die kurze Antwort: Es kommt darauf an, wo und wie Deine Anlage betrieben wird – und seit wann. In Deutschland hat der Gesetzgeber kleine bis mittlere Anlagen stark vereinfacht: Einnahmen können einkommensteuerfrei sein, gleichzeitig gilt für Anschaffung und Installation häufig der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. In der Praxis bedeutet das weniger Bürokratie, schnellere Amortisation und mehr Planungssicherheit. In diesem Leitfaden führen wir Dich verständlich durch die wichtigsten Fälle – von privatem Einfamilienhaus über vermietete Objekte bis hin zu betrieblichen Anlagen – und zeigen Dir, wie Du rechtssicher vorgehst und keine Vorteile verschenkst. Dabei sprechen wir Klartext, vermeiden unnötigen Fachjargon und geben Dir konkrete Prüfpunkte an die Hand.
Von: Tom Heess
Solarmodule auf dem dunklen Ziegeldach eines hellen Hauses unter klarem blauem Himmel.

Deutschland – wann PV steuerfrei ist und wann „steuerlich absetzbar“ zählt

Seit 2023 sind viele kleine Photovoltaikanlagen in Deutschland einkommensteuerfrei. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG greift u. a. für Anlagen bis 30 kW p je Wohn- oder Gewerbeeinheit (mehrere Einheiten im Gebäude werden addiert; bei reinen Gewerbegebäuden gilt die 30-kW-Grenze je Einheit ebenfalls). Damit entfällt für diese Anlagen in der Regel die laufende Gewinnermittlung – die Erträge sind steuerfrei und eine AfA (Abschreibung) spielt dann keine Rolle mehr. Kurz: Wenn Deine Anlage unter die Befreiung fällt, musst Du sie in der Einkommensteuer nicht als gewerblichen Betrieb abrechnen. Für die Umsatzsteuer gilt zusätzlich seit 1. Januar 2023 der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG auf Lieferung und Installation begünstigter Photovoltaikanlagen (inklusive wesentlicher Komponenten wie Wechselrichter und oft auch Batteriespeicher), sofern die Anlage z. B. auf oder nahe einem Wohngebäude installiert wird. Das bedeutet: Der Rechnungsbetrag wird netto berechnet – 0 % USt. auf Anschaffung und Montage. Was heißt das nun konkret für „Photovoltaik steuerlich absetzbar“? – Fällt Deine PV unter die Einkommensteuerbefreiung, kannst Du keine AfA geltend machen – es gibt ja keinen steuerpflichtigen Gewinn mehr, gegen den Du abschreiben würdest. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit selbst (einfacher, risikoärmer, oft lohnender). – Liegt Deine PV außerhalb der Befreiung (z. B. große Dachflächen, Sonderkonstellationen), dann greift die „klassische“ Behandlung: Du ermittelst einen Gewinn und setzt AfA sowie Betriebsausgaben an. Die AfA für PV-Anlagen erfolgt linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (Richtwert 20 Jahre; Details ergeben sich aus AfA-Tabellen und Verwaltungsauffassung).

Photovoltaik steuerlich absetzbar – die wichtigsten Entscheidungspfade auf einen Blick

Du willst schnell prüfen, wo Du stehst? Orientiere Dich an diesen Fragen und triff Deine Entscheidung strukturiert.

Prüffrage 1 – Fällt Deine Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung)?

Wenn ja, sind Deine Einspeise-Einnahmen einkommensteuerfrei. In diesem Fall brauchst Du in der Regel keine EÜR, keine AfA und keine komplexe Gewinnermittlung. Das erspart Aufwand, Fehlerquellen und Diskussionen mit dem Finanzamt. Achte darauf, dass die Leistungsgrenzen je Einheit eingehalten werden und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Gebäudeart, Betreiberkreis). Die Details dazu sind im BMF-Schreiben ausführlich geregelt und enthalten viele Praxisbeispiele.

Prüffrage 2 – Greift der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer?

Bei Lieferung/Installation ab 1. 1. 2023 ist der Nullsteuersatz (0 %) regulär anwendbar, wenn u. a. der Standort an oder nahe einem Wohngebäude liegt. Das gilt auch für Montageleistungen, solange sie direkt an Dich als Betreiber erbracht werden (Subunternehmerketten rechnen intern regulär ab). Dieser Punkt ist bares Geld wert, weil die Rechnung ohne Umsatzsteuer kommt – Du sparst die Liquidität und musst Dich nicht mit Vorsteuer/Regelbesteuerung beschäftigen.

Prüffrage 3 – Außerhalb der Befreiung: Was ist steuerlich absetzbar?

Liegt Dein Projekt außerhalb der Einkommensteuerbefreiung (z. B. große Gewerbeanlage), kannst Du die PV grundsätzlich wie einen Betrieb führen: – AfA (lineare Abschreibung) über die Nutzungsdauer der Anlage, – laufende Betriebsausgaben (Versicherung, Wartung, Monitoring, Zählermiete, Reparaturen), – Finanzierungskosten (Zinsen) als Aufwand, – ggf. Sonderposten/Fördermittel nach ihren Regeln. Die genauen AfA-Sätze und Abgrenzungen ergeben sich aus den AfA-Tabellen bzw. aktueller Verwaltungspraxis; in der Regel wird bei PV mit 20 Jahren linear kalkuliert. Wichtig: Die Wahl der Systemarchitektur (z. B. eigener PV-Betrieb, Mieterstrom, PPA) kann steuerliche Folgen haben – hier lohnt Beratung.

Eigenverbrauch, Batteriespeicher & Co. – wie wirkt das steuerlich?

Für befreite Kleinanlagen entfällt die Gewinnbesteuerung – damit ist auch die Frage einer Sachentnahme/Eigenverbrauchsbesteuerung im Einkommensteuerrecht regelmäßig erledigt. Bei nicht befreiten Anlagen kann Eigenverbrauch bewertet werden (entnahmebezogen), was die Gewinnermittlung beeinflusst. Umsatzsteuerlich gilt: Wird der Nullsteuersatz bei der Anschaffung genutzt, entfällt die umsatzsteuerliche Verkomplizierung des Eigenverbrauchs in vielen Konstellationen – Details hängen aber von Einzelfall und Leistungsbeziehung ab. Nutze Monitoring-Daten, um saubere Nachweise zu führen; so vermeidest Du spätere Diskussionen.

Österreich & Schweiz – kurzer Überblick für DACH-Projekte

In Österreich wurde 2024 ein Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule eingeführt; Voraussetzungen (z. B. Leistungsgrenzen, Begünstigungsumfang) sind in den Informationen des BMF Österreich beschrieben. Prüfe den aktuellen Status und mögliche Wechselwirkungen mit Förderprogrammen (EAG-Investitionszuschuss). Staatliche Infos sind erste Anlaufstelle; die Lage kann sich ändern. In der Schweiz gelten andere Regeln (u. a. Direktförderungen/Kostendeckende Einspeisevergütung in der Vergangenheit bzw. Einmalvergütung); steuerliche Abzugsfähigkeit ist kantonal/kommunal zu betrachten. Für DACH-übergreifende Investor:innen heißt das: lokal prüfen, statt pauschal zu planen. (Kein spezieller Nachweis nötig, da hier bewusst nur zur individuellen Prüfung geraten wird.)

Photovoltaik steuerlich absetzbar – typische Praxisfälle, die Du kennen solltest

Privates Einfamilienhaus (D): 9,9 kWp auf dem Dach, Inbetriebnahme 2026, Batteriespeicher. Ergebnis: Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, Nullsteuersatz auf Lieferung/Installation. Du führst keine AfA, sparst dir die Gewinnermittlung und profitierst von einfacher Abwicklung. Achte auf korrekte Rechnungslegung (0 % USt) und hebe Unterlagen auf. Vermietetes Mehrfamilienhaus (D): Pro Einheit bis 30 kW p begünstigt; bei Mieterstrommodellen ist die Einordnung der Einnahmen wichtig (Begünstigungsumfang, evtl. Stromlieferung). Steuerfrei bleibt nur, was die Voraussetzungen erfüllt; alles andere ist „klassisch“ zu behandeln, inklusive AfA. Früh klären, damit Verträge und Messkonzept passen. Gewerbedach (D) > 30 kW p je Einheit: Außerhalb der Befreiung – „echter“ Betrieb. Du setzt AfA, Betriebsausgaben und ggf. Finanzierungsaufwand ab; die Umsatzbesteuerung richtet sich nach dem Regime, das Du wählst (Nullsteuersatz für Lieferung/Installation kann weiterhin greifen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind; im laufenden Betrieb gelten die allgemeinen USt-Regeln). AfA-Laufzeit im Blick behalten, Monitoring sauber dokumentieren.

Checkliste – so verschaffst Du Dir steuerliche Klarheit vor der Bestellung

Formuliere Dein Ziel: Steuerfreiheit und Einfachheit oder AfA-Optimierung bei größeren Projekten? Prüfe Leistung & Gebäudeart gegen § 3 Nr. 72 EStG (Deutschland). Lass Dir Angebote mit Nullsteuersatz (0 % USt) ausstellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Plane Mess-/Vertragskonzept (Eigenverbrauch, Mieterstrom, Direktlieferung), um spätere Umstellungen zu vermeiden. Sichere Dir Förderungen unabhängig von der Steuerbehandlung – beides kann parallel wirken (je nach Programm). Dokumentiere technisch (Anlagenschein, Komponentenliste) und kaufmännisch (Rechnungen, Zahlungsflüsse) sauber.

Häufige Fehler – und wie Du sie vermeidest

Zu spät geklärt, ob die Einheitenzählung (Wohn/Gewerbe) richtig angewendet ist. Ergebnis: falsche Annahmen zur Steuerfreiheit. Früh mit Planer:in prüfen. Rechnungen ohne Anwendung des Nullsteuersatzes akzeptiert – das kostet unnötig Liquidität. Vor Beauftragung die Voraussetzungen abklären und die 0 % schriftlich bestätigen lassen. Großanlage wie Kleinanlage behandeln – dadurch AfA-Potenziale und korrekte Betriebsausgaben übersehen. Geschäftliches Setup bewusst wählen und dokumentieren. Österreich-Projekte mit veralteten Annahmen planen. Vor Bestellung stets beim BMF Österreich/aktuellen Förderrichtlinien prüfen.

Fazit – Photovoltaik steuerlich absetzbar heißt heute oft: clever vereinfachen

Für viele private und semi-professionelle Betreiber:innen in Deutschland ist „Photovoltaik steuerlich absetzbar“ seit 2023 vor allem eins: steuerfrei statt absetzbar. Das klingt kontraintuitiv, ist aber hoch attraktiv – weniger Papierkram, kalkulierbare Erträge, schnellere Amortisation. Ist Dein Vorhaben größer oder passt nicht in die Befreiung, greift der klassische Weg: AfA, Betriebsausgaben, klare Gewinnermittlung. In beiden Welten gilt: Mit sauberer Planung (Leistungsgrenzen, Nullsteuersatz, Messkonzept) und belastbaren Angeboten sicherst Du Dir die beste Kombination aus Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit – und machst Deine Anlage fit für die nächsten 20 Jahre.

Über den Autor:

Tom Heess
Geschäftsführer
Nach mehreren Jahren intensiver Arbeit und Erfahrungssammlung auf den Dächern, bei der Montage von Photovoltaikanlagen und der Vorbereitung für Elektriker, habe ich, Tom Heess, immer tiefer in die Welt der Solarenergie eintauchen können.

FAQ

Ist Photovoltaik steuerlich absetzbar oder steuerfrei – was ist für mich besser?
Wenn Deine Anlage die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, sind die Einnahmen steuerfrei – das ist oft vorteilhafter als „absetzen“, weil Bürokratie entfällt und Du kein Risiko aus der Gewinnermittlung trägst. Fällst Du nicht unter die Befreiung, kannst Du über AfA und Betriebsausgaben absetzen und so Deinen Gewinn mindern. Lass im Zweifel beides durchrechnen.
Gilt wirklich 0 % Umsatzsteuer auf PV-Anlagen?
Ja, seit 1. 1. 2023 greift in Deutschland der Nullsteuersatz für Lieferung und Installation begünstigter PV-Anlagen (inkl. wesentlicher Komponenten), insbesondere an oder nahe Wohngebäuden – der Rechnungsbetrag ist dann netto ohne USt. Achte auf korrekte Rechnungsstellung und die formalen Voraussetzungen.
Kann ich trotz Steuerbefreiung etwas „absetzen“ (AfA)?
Nein. Wenn die Anlage einkommensteuerfrei ist, entfällt die AfA – es gibt keinen steuerpflichtigen Gewinn, gegen den Du abschreiben würdest. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit selbst.
Wie wird Eigenverbrauch behandelt?
Bei befreiten Kleinanlagen entfällt in der Regel die einkommensteuerliche Erfassung. Bei nicht befreiten Anlagen kann Eigenverbrauch entnahmewertbezogen zu berücksichtigen sein. Umsatzsteuerlich hat der Nullsteuersatz bei der Anschaffung vieles vereinfacht; im Einzelfall entscheiden Leistungskette und Verwendungszweck.
Was gilt in Österreich?
2024 wurde ein Nullsteuersatz für Photovoltaikmodule eingeführt; beachte Voraussetzungen und Förder-Wechselwirkungen und prüfe stets den aktuellen Stand beim BMF Österreich bzw. in den Förderrichtlinien.
Brauche ich noch eine steuerliche Registrierung/Erklärung?
Bei deutschen Kleinanlagen kann die Einkommensteuer-Bürokratie entfallen, die Anmeldung beim Netzbetreiber, Zählerthemen und ggf. Meldungen bleiben aber. Sprich mit Deiner Steuerberatung, wenn Du z. B. Mieterstrom planst, gewerbliche Einheiten hast oder über die Befreiungsgrenzen kommst.

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